Präambel

Die Stiftung soll konkret und direkt die Situation von Menschen, Tieren und Natur verbessern, auflockern, Lichtblicke schaffen und Träume erfüllen. Zugleich ist es der Stiftung wichtig, dass die Förderungen über den jeweiligen Förderzeitraum oder Fördertag eine Nachhaltigkeit entfalten.

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen JB-Stiftung
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bamberg.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist:
    • Die Förderung des Sportes
    • Die Förderung des Tierschutzes
    • Die Förderung des Naturschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO
    • Die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen auf nationaler und internationaler Eben verwirklicht:
    • Durchführung und Betreuung eigener Projekte zur Förderung der oben genannten Zwecken.
    • Förderung und Unterstützung von Organisationen und Einrichtungen, die einen der oben genannten Zwecke oder mehrere davon verfolgen.
    • Kooperationen mit Dritten, insbesondere mit Sport- und Tierschutzvereinen, Umweltschutzverbänden sowie Ausbildungsstätten die sich mit Themen im Rahmen des Stiftungszwecks beschäftigen.
  3. Ausdrücklicher und besonderer Wunsch des Stifters ist:
    • Es sollen nicht einfach Organisationen, Verbände oder ähnliches unterstützt werden, die nur durch Hörensagen bekannt sind, vielmehr soll direkter Kontakt zu diesen bestehen.
    • Über diesen Kontakt hinaus sollen die Organe der Stiftung die dortigen Fördermaßnahmen nachvollziehbar greifen können.
    • Hierzu wird die mögliche Fördermaßnahme von einem oder mehreren Organen der Stiftung besichtig, die Ergebnisse aufbereitet und diese in der nächsten gemeinsamen Sitzung der Organe vorgestellt. Ist die Besichtigung nicht möglich, befasst sich wiederum ein Organ oder mehrere Organe der Stiftung intensiv mit der möglichen Förderung, bereitet diese aus anderen Quellen auf und stellt dieses in der nächsten gemeinsamen Sitzung vor.
    • Die Projekte, Aktivitäten und Unterstützungen werden zwingend mit Mehrheitsbeschluss aller Organe beschlossen.
  4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Abs. 1 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
  3. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert/Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 
  2. Das Grundstockvermögen zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung ergibt sich aus der beigefügten Anlage, diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
  3. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt Ihre Aufgaben aus
    • den Erträgen des Grundstocks- & Stiftungsvermögens und
    • Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundvermögens bestimmt sind; § 4 Absatz 3 bleibt unberührt.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter zu unterhalten, sein Grab zu pflegen und sein Andenken zu ehren.
  3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu könne und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. 

§ 6
Stiftungsorgane

  1. Organ der Stiftung sind
    • Der Stiftungsvorstand und
    • der Stiftungsrat.
  2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Stiftung kann ein Stiftungsvorstandsmitglied hauptberuflich beschäftigen und vergüten, soweit dies die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen. Über die Höhe der Vergütung des betreffenden Stiftungsvorstandsmitgliedes entscheiden die restliche Vorstandschaft und der Stiftungsrat. Die Entscheidung muss mehrheitlich sein. Die restlichen Mitglieder der Organe können ein Sitzungsgeld und/oder eine Aufwandpauschale in jeweils angemessener Höhe erhalten. Über Höhe des Sitzungsgeldes und/oder der Aufwandspauschale für das laufende Jahr entscheidet der Stifter als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und nach dessen Ausscheiden der Vorstandsvorsitzender des Stiftungsvorstandes.
    Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. 
  3. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
  5. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Er ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt seinen Stellvertreter sowie die übrigen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, den Vorsitz jederzeit niederzulegen und einfaches Vorstandsmitglied zu werden.
  3. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand wählt der Stiftungsrat die neuen Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig vor Ablauf deren Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtszeit, durch Tod oder durch jederzeit mögliche Niederlegung des Amtes. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei einer vorzeitigen Abberufung nach Absatz 5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellt. Der Nachfolger ist unverzüglich zu bestellen.
  5. Ein Vorstandsmitglied kann vom Stifter, nach dessen Ausscheiden aus dem Vorstand der Stiftung, jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierfür bedarf es eine mehrheitliche Entscheidung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Das betroffene Mitglied ist von der Abstimmung ausgenommen.

§ 8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Jedem Mitglied des Stiftungsvorstandes kann durch Vorstandsbeschluss für einzelne Rechtsgeschäfte Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine.
  3. Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  4. Solange der Stifter dem Stiftungsvorstand angehört, führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte der Stiftung. Nach Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand führt der Stiftungsvorstand entsprechend der Richtlinien und den Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel verpflichtet.
  5. Aufgaben des Stiftungsvorstand sind insbesondere
  6. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
  7. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  8. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1, Satz 2)
  9. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung.

§ 9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr

  1. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. 
  2. Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

  1. Der Stiftungsvorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands dies verlangt.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt.
  3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 15 vorliegt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 dieser Satzung.
  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzendem und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 11
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates sind im Stiftungsgeschäft auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Nach jeweils 3 Jahren beruft der Stifter die Mitglieder des Stiftungsrats. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein nachfolgendes Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen. Wiederberufung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt. Nach dem Tod des Stifters, oder dem Verzicht auf sein Berufungsrecht, bleiben die Mitglieder des Stiftungsrats bis zum Erreichen des 75. Lebensjahres in diesem Amt. Sie können auch jederzeit ihren Verzicht erklären. Der Stiftungsrat ergänzt sich dann jeweils durch Zuwahl.
  3. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 12
Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über:
    • die Jahres- und Vermögensrechnung, § 8 Abs. (5) Nr. 3
    • die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, § 9 Abs. 2die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, § 8 Abs. (5) Nr. 2
    • die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 13
Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates, der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist ein Mitglied des Stiftungsvorstandes zur Teilnahme verpflichtet.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied Widerspruch erhebt. 
  3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 15 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Fall dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentier bare Übermittlungen der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 dieser Satzung.
  5. Ein Mitglied der Stiftungsorgane kann sich in einer Sitzung von einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs vertreten lassen. Hierzu muss er in der Sitzung eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
  6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 14
Ehrenvorsitz

  1. Durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates kann einer Persönlichkeit, die sich besonderer Verdienste um die Stiftung erworben hat, der Ehrenvorsitz im Stiftungsrat angetragen werden.
  2. Der Ehrenvorsitz ist mit dem Recht verbunden, zu allen Sitzungen der Stiftungsorgane eingeladen zu werden und hieran mit beratender Stimme teilzunehmen sowie auf Wunsch des Stiftungsvorstands Repräsentationsaufgaben zu übernehmen.

§15
Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel des Stiftungsvorstandes. Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 13) wirksam.

§ 16
Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Lebenshilfe Bamberg e.V., die es unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17
Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes unverzüglich mitzuteilen.

§ 18
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.